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   VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583   

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VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583 (https://dejure.org/2016,16226)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2016 - 15 N 15.1583 (https://dejure.org/2016,16226)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583 (https://dejure.org/2016,16226)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke; Rechtmäßigkeit einer Nutzungsänderung in eine Unterkunft für Asylbewerber

  • rewis.io

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (u.a. Asylbewerbereinrichtungen)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veränderungssperre; Asylbewerbereinrichtung; Dorfgebiet; Planung; Beschränkung; Anlage

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke; Rechtmäßigkeit einer Nutzungsänderung in eine Unterkunft für Asylbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583
    Die Planungsfreiheit ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BayVGH, U. v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 N 13.2273

    Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583
    Die Planungsfreiheit ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BayVGH, U. v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 17.10.2017 - 15 N 17.574

    Unwirksame Veränderungssperre für eine Bauleitplanung - Festsetzung eines

    Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 9 BauNVO aber dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, B.v. 27.7.1998 - 4 BN 31.98 - ZfBR 1998, 317 = juris Rn. 6 f.; B.v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.10.2014 - 1 N 13.2273 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 -juris Rn. 21).

    Ein Indiz hierfür ist im vorliegenden Fall, dass im Aufstellungsverfahren seit dem Aufstellungsbeschluss vom 19. September 2016 und damit über einen Zeitraum von 13 Monaten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seitens der Antragsgegnerin nichts weiter geschehen ist, um die Planung voranzubringen (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 15 B 16.1834

    Schutz "klassischer Gewerbenutzung" vs. Teilumnutzung einer Lagerhalle für das

    Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannte Voraussetzung, wonach eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" beschlossen werden kann, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2, 3; U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - ZfBR 2011, 160 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 26.5.2009 - 1 N 08.2636 - BayVBl. 2010, 562 ff. = juris Rn. 45; U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 331 ff.).

    Ihre Bedeutung habe sich im Bereich der geplanten Gemeinschaftsunterkunft in der Verhinderung dieses Vorhabens erschöpft, weil dort aufgrund bestehender Gebäude und Nutzungen (Landwirtschaft, Gartenbaubetrieb, Seniorenheim als bauliche Großanlage) mit einer Verwirklichung eines vermeintlich gewollten allgemeinen Wohngebiets mit "kleinteiliger" oder "kleinstrukturierter" Wohnbebauung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen gewesen sei (BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 23 ff.; ähnliche Problematik bei BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 19 ff.).

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB (hier i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB), dass eine Veränderungssperre (und damit auch eine Zurückstellung eines Baugesuchs) "zur Sicherung der Planung" erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - NVwZ 2004, 984 ff. = juris Rn. 15 m. w. N.) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685 f. = juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).

    Einer Bauleitplanung fehlt demgegenüber die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für einzelne Festsetzungen oder die gesamte Planung u. a. insbesondere dann, wenn die Planung nur wegen der mit der Regelung verbundenen negativen (ausschließenden) Wirkung erfolgt, wenn die Regelung von vorneherein funktionslos ist oder zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet ist, oder wenn die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht oder nicht innerhalb des Zeitraums verwirklicht werden kann oder soll, für den Bauleitpläne aufgestellt werden (zusammenfassend BayVGH, B. v. 15.6.2016 a. a. O. Rn. 16; König a. a. O. Rn. 51 ff.).

  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 15 N 22.1064

    Einfacher Bebauungsplan für einen Dorfkern

    Die Beliebigkeit und Willkürlichkeit zeige sich bereits in der Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre des Bebauungsplans "Obergangkofen-Dorfmitte" durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 2016 (Az. 15 N 15.1583).

    Die Antragsgegnerin verfolgt hiermit auch eine andere Konzeption als noch bei dem aufgehobenen Bebauungsplan "Obergangkofen - Dorfmitte" (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 19 ff.).

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    GmbH auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin vorgestellt hatte und die weiteren Abstimmungen zwischen dieser und dem Bürgermeister auch dem Willen des Gemeinderats entsprachen, ist nicht von einer schlichten Untätigkeit der Antragsgegnerin auszugehen, die als Indiz für eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung herangezogen werden kann (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 B 395/21

    Uneigentliche Antragshäufung; Ausfertigung; Satzung; Bekanntmachung; ergänzendes

    Als Indiz für nur vorgeschobene Planungsabsichten kann der Umstand herangezogen werden, dass trotz der Beauftragung des Planungsbüros - welches nicht, wie im Schriftsatz vom 25. März 2021 (in Verfahren 1 B 35/21) prognostiziert, aufgrund eines städtebaulichen Vertrags mit einem Investor den Zuschlag erhielt - weiterhin keine Planungsfortschritte zu verzeichnen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583 -, juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 07.09.2016 - 15 ZB 15.1632

    Zulassung der Berufung im Streit um Bordellbetrieb im Industriegebiet

    Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erforderlich sein muss, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln - insbesondere (z. B. als sog. als sog. Negativ- bzw. Verhinderungsplanung) wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB - leidet (zusammenfassend BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 20.09.2016 - 15 N 15.1092

    Unwirksame Veränderungssperre bei nicht hinreichend konkretisierter Planung

    Die gesetzliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" beschlossen werden kann, ist nur gegeben, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln etwa wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB leidet (zusammenfassend BayVGH, U. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Rn. 19; B. v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 15; König, Baurecht Bayern, 5. Auflage 2015, Rn. 333 m. w. N.).
  • VG München, 14.06.2021 - M 8 K 20.1949

    Erfolgreiche Klage auf Bauvorbescheid: Keine Möglichkeit im Bebauungsplan Schank-

    Die Planungsfreiheit ist allerdings dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BayVGH, U.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 21, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541

    Unzulässigkeit eines Einzelhandelsmarktes wegen entgegenstehender

    Die Behauptung des Klägers, dass seit dem Aufstellungsbeschluss "nichts weiter passiert" sei, steht - abgesehen davon, dass die Beigeladene angegeben hat, es habe die Behördenbeteiligung stattgefunden und werde das Abwägungsmaterial zusammengestellt - aufgrund dieses konkretisierten städtebaulichen Konzepts als Indiz nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 18).
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